Die Datenschutzgrundverordnung ist bereits anwendbar!
DSGVO-Webcheck (Quiz)
Sehr geehrte Kunden, sehr geehrte Interessenten,
hier finden Sie die Möglichkeit nach Beantwortung der folgenden Fragen einen Eindruck zu erhalten, ob sich eine Beratung zur Umsetzung des Datenschutzes für Sie erforderlich sein könnte.
Meine Website/Homepage verfügt über Datenschutzhinweise (eine Datenschutzerklärung)
Mit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ergibt sich die Pflicht zur Vorhaltung einer Datenschutzerklärung engl. auch Privacy Policy genannt aus den Artikeln 13 und 14 der DSGVO.
Die Datenschutzhinweise sind DSGVO-konform und auf dem aktuellen Stand
Grundvoraussetzungen hinsichtlich Form und Zeitpunkt der Datenschutzerklärung sind für Ihre Website, sie ist • präzise • transparent • verständlich • leicht zugänglich (d.h. nicht innerhalb einer Navigation verschachtelt) • klare und einfache Sprache (insbesondere bei Kindern) • Information muss zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten vorhanden sein / erfolgen
Meine Website verfügt über ein Kontaktformular - die Datenübermittlung wird verschlüsselt
Jeder Seitenbetreiber, der auf seiner Webseite eine Kontaktformular anbietet, muss diese Tatsache in seiner Datenschutzerklärung erwähnen. Einen Passus dazu können Sie in der Datenschutzerklärung wählen. Darüber hinaus sind Sie als Websitebetreiber zum Schutz der Übertragung vertraulicher Inhalte, wie zum Beispiel Bestellungen oder Anfragen, die Sie als Seitenbetreiber erhalten, verpflichtet geeignete technische Maßnahmen zur Verschlüsselung zu ergreifen, d.h. eine SSL-bzw. TLS-Verschlüsselung einzusetzen. Eine verschlüsselte Verbindung/Website erkennen Sie daran, dass die Adresszeile des Browsers von “http://” auf “https://” wechselt und an dem Schloss-Symbol am Anfang Ihrer Browserzeile.
Meine Website verwendet Cookies von Drittanbietern nur mit Einwilligung des Betroffenen
Bei dem Cookie (engl.) handelt es sich um ein kurzes bzw. kleines Text-Datenpaket, welches zwischen Computerprogrammen dem Browser ausgetauscht wird und für diese keine besondere Bedeutung hat. Cookies werden genutzt, um mit einer Website bzw. Domain in Verbindung stehende Informationen für eine gewisse Zeit lokal auf dem Computer des Besuchers zu speichern und dem Server auf Anfrage wieder zu übermitteln. Als Betreiber einer Website sind Sie verpflichtet einen Hinweis in der Datenschutzerklärung zu geben und darüber hinaus den Besucher bereits beim direkten Besuch auf dem Bildschirm eine Hinweismeldung anzuzeigen, z.B. einen Button, ein Popup usw. Die Nutzung von Drittanbieter-Cookies nach aktueller Rechtsauffassung teilweise nur mit Einwilligung möglich.
Meine Website nutzt Analyse-Tools, wie beispielsweise Google-Analytics - ich weise in der Datenschutzerklärung darauf hin
Hier handelt es sich um ein Werkzeug aus dem Hause Google und bei Verwendung des Analyse-Tools sind verschiedene Dinge zu beachten, damit Sie als Seitenbetreiber keine Abmahnung riskieren. Es ist beispielsweise ein Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (auch AV-Vertrag) nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO abgeschlossen werden, die IP-Adressen müssen anonymisiert erfasst werden, man muss auf das Widerspruchsrecht hinweisen und die Datenschutzerklärung entsprechend anpassen.
Meine Website enthält Videos von Youtube - in der Datenschutzerklärung wird darauf hingewiesen
Schon beim Aufrufen der Website mit eingebettetem YouTube-Video wird eine Verbindung zum Google Werbenetzwerk hergegestellt. Auch wenn das vorhandene Video selbst gar nicht angeklickt bzw. abgespielt wird. Der Besucher Ihrer Website muss aber in der Datenschutzerklärung umfassend darüber informiert werden, insbesondere über durch den Seitenaufruf gesetzte Cookies und die dadurch erfolgte Datenverarbeitung. Um einigermaßen sicher zu sein, sollten Sie Youtube-Videos im erweiterten Datenschutzmodus einbetten.
Meine Website verwendet Google Maps mit Einwilligung - der Hinweis in der Datenschutzerklärung ist vorhanden
Bei Google Maps handelt es sich um einen Online-Kartendienst aus den USA. Damit der Kartendienst genutzt werden kann, werden die Verschiedene Daten des Nutzers, wie beispielsweise die IP-Adresse übertragen. Sie müssen in Ihrer Datenschutzerklärung einen entsprechenden Hinweis zur Information für den Nutzer anbringen.
Auf meiner Website verwende ich verschiedene Social-Media Plugins - ich weise in der Datenschutzerklärung darauf hin
Social Media aus als soziale Medien bezeichnet sind digitale Medien und Methoden - Facebook, Twitter, Instagram usw., die es Nutzern ermöglichen, sich im bzw. über Internet zu vernetzen, sich also untereinander auszutauschen und mediale Inhalte (Fotos, Videos, Ton) einzeln oder in einer definierten Gemeinschaft oder offen in der Gesellschaft zu erstellen und weiterzugeben. Auch Hier müssen Sie den Nutzer Ihrer Website umfangreich in der Datenschutzerklärung informieren.
Auf der Website werden Google Fonts genutzt, diese werden von den Google Servern geladen - es wird in der Datenschutzerklärung darauf hingewiesen
Die Verwendung von Google Fonts ist nicht DSGVO-konform, wenn die Schriftarten nachgeladen wird, d.h. diese über einen Link auf einen Google-Server in eine Seite eingebunden ist. Es besteht hier die Gefahr von Abmahnungen. Eine gute und DSGVO-konforme Lösung ist die gewünschte Schriftart lokal auf Ihrem Webserver einzurichten.
DSGVO-Webcheck
Die Beantwortung der nebenstehenden Fragen und das Ergebnis sind selbstverständlich noch keine verbindliche Aussage ob und welche Maßnahmen Sie im Detail ergreifen müssen. Sie dient als zusätzliche Information und gibt Ihnen eine Auskunft ob Ihre Website generell abmahngefährdet ist oder evtl. bereits Anhaltspunkte für ein Datenschutzvergehen vorliegen.
Informationspflichten nach Art. 12 und Art. 13 der Datenschtutzgrundverordnung (DSGVO)
Die sogenannte e-Privacy-Verordnung enthält in ihrer derzeitigen Form keine Regelung zur Gestaltung bzw. Inhalt von Datenschutzerklärungen. Die aktuelle Verordnung bezieht sich speziell auf die elektronische Kommunikation und geht der DSGVO vor. Soweit die e-Privacy-Verordnung keine gegenüber der DSGVO vorrangige Regelung trifft, bleibt es allerdings bei der Anwendbarkeit der DSGVO. Aus diesem Grund macht es Sinn, sich frühzeitig mit den Anforderungen der DSGVO an künftige Datenschutzerklärungen vertraut zu machen.
Hier ist allerdings das as letzte Wort zu diesem Thema noch nicht gesprochen, weil die e-Privacy-Verordnung bisher noch nicht wirksam verabschiedet ist. Allerdings grundlegende Änderungen sind wohl nicht zu erwarten.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihre Website/Hompage der Datenschutzgrundverordnung entspricht bzw. wenn Sie generell unsicher und verwirrt sind, was das Thema Datenschutz angeht, dann zögern Sie nicht und nehmen direkt » Kontakt zu mir auf.
Sie konnten nicht alle Fragen korrekt beantworten?
Auch wenn Sie nicht alle Fragen nicht richtig beantwortet haben ist das völlig in Ordnung. Sie werden sich viellicht selbst denken, dass kann doch nicht sein, aber Sie beschäftigen sich ja jetzt bereits aktiv mit dem Thema Datenschutz. Das könnte auch bei einer kurzfristigen Prüfung durch die zuständigen Datenschutzbehörden ein positives Signal setzen. Ich möchte damit das Thema oder ein mögliches Vergehen keineswegs verharmlosen, denn eines ist fakt. Wenn Sie sich bisher nicht um das Thema Datenschutz gekümmert haben, Ihre Website nicht DSGVO-konform ist, dann liegt möglicherweise dennoch bereits ein Datenschutzvergehen vor.
Sie können glauben, es gibt zig Unternehmen, Vereine, Ärzte und andere Personen die eine eigene Website betreiben die bisher nicht nicht der DSGVO entspricht.
Lassen Sie nicht andere aktiv werden und Sie möglicherweise abmahnen, sondern handeln Sie jetzt.
Meine Rufnummer: 04542-90 64 86